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Das Stück

Das Stück ist eine dramatische Rekonstruktion und Verdichtung des Prozesses gegen die Brüder Daniel und Philip Berrigan, beide katholische Priester, das Ehepaar Melville, die Krankenschwester Mary Moylan, den Maler Thomas Lewis, den Theologiestudenten David Darst, den ehemaligen politischen Funktionär George Mische und den Tischler John Hogan. Sie hatten in Catonsville, Maryland, am 17. Mai 1968 aus Protest gegen den Vietnamkrieg das Rekrutierungsbüro der US-Armee gestürmt und 378 Einberufungsakten auf dem Parkplatz verbrannt. Nach der Aktion ließen sie sich widerstandslos festnehmen.

Im Verlauf der Verhandlung werden vom Autor bei der Beweisaufnahme und Zeugenbefragung besonders die Motive der Angeklagten herausgearbeitet. So wird der Prozess in ironischer Umkehrung zu einer Anklage der US-Außenpolitik der 60er Jahre gegenüber Entwicklungsländern, während auf der Oberfläche ein ganz anderer Sachverhalt - Verwüstung von Staatseigentum und Behinderung der Wehrdienstordnung - untersucht wird. Die Angeklagten erklären sich für nicht schuldig, da sie für sich einen Gewissensnotstand beanspruchen, in dem es nicht ausreiche, verbal zu protestieren: „Man ist befugt, das Gesetz zu brechen, um Menschenleben zu retten.“

Dem Zuschauer wird diese Position besonders eindrucksvoll vermittelt, wenn einzelne Angeklagte gegen die Aufforderungen besonders des Staatsanwalts den Keimpunkt ihrer kritischen Sicht der amerikanischen Außen- und Vietnampolitik erläutern. Der Entwicklungshelfer Thomas Melville berichtet, wie US-Truppen im Interesse der herrschenden Oligarchie gegen revoltierende Bauern in Guatemala wüteten, und der Autor und Angeklagte Pater Philip Berrigan schildert, wie er in Hanoi einen verheerenden Angriff der US - Air Force erlebt hatte: „Ich ging nach Catonsville, weil ich in Hanoi gewesen bin.“ Nachdem der Richter sein Verständnis als Privatperson für die Motive der Angeklagten bekundet hat, bekräftigt er andererseits seine Verpflichtung, am Wortlaut des Gesetzes festhalten zu müssen: „Kein Richter kann über den Krieg entscheiden und ihn beenden.“ Danach werden die Angeklagten von den Geschworenen für schuldig erklärt und zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Quellen
Text: Friedrich Pöppel in: Knaurs großer Schauspielführer (1985), S. 84 f.
Bild: Aufführung des Hamburger Richtertheaters im Januar 1984. Von links nach rechts: John Gelübcke, Hans-Erich Jürgens, Reiner Plorin, Bernd Hahnfeld, Achim Katz, Claus Loets, Doris Tritschler, Raimund Kniep (vorne).

Der Autor: Daniel Berrigan

Daniel Berrigan (* 9. Mai 1921 in Virginia, Minnesota; † 30.4.2016 in New York) wuchs in Syracuse (New York) auf. Er lehrte an einer Volksschule in New Jersey und trat 1939 in den Jesuitenorden ein. 1952 wurde er zum Priester geweiht. Von 1954 bis 1957 war Berrigan Professor für Neutestamentliche Theologie am Le Moyne College in Syracuse (New York). 1967 wurde er Direktor des “United Religious Work“ an der Cornell University in Ithaca (New York). Trotz der Rügen seiner Kirchenoberen wandte er sich schon seit 1964 gegen das militärische Engagement der USA in Südostasien.

Berrigan wurde berühmt, als er am 17. Mai 1968 in Catonsville, Maryland zusammen mit seinem Bruder Philip Berrigan Einberufungsbefehle zum Vietnam-Krieg öffentlich verbrannte. Seitdem kämpft er gegen Armut und Gewalt.

Daniel Berrigan und einige andere Mitglieder der Pflugscharbewegung drangen am 9. September 1980 in eine Atomwaffenfabrik der General Electric in King of Prussia ein. Sie zerstörten zwei Sprengkopfhülsen mit Hämmern, sie gossen Blut, das sie sich zuvor selbst abgezapft hatten, auf Werkzeichnungen und Werkzeuge. Danach verharrten sie im Gebet bis zu ihrer Festnahme. Die Mitglieder der „Acht von der Pflugschar“ wurden in einem Aufsehen erregenden Prozess zu 3 bis 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Jahrelang beschäftigte der Fall die Gerichte. Am Ende blieb es bei einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren.

Einen Nachruf auf Daniel Berrigan hat Willi Winkler am 2.5.2016 in der "Süddeutsche Zeitung" geschrieben.

Quellen
Text: Wikipedia; Friedrich Pöppel in: Knaurs großer Schauspielführer (1985), S. 84
Bild: Thomas Good (wikipedia.org)

Daniel Berrigan: Ein Blick zurück in Dankbarkeit

Daniel Berrigan ist Jesuit, der durch die spektakulären Aktionen gegen den Vietnamkrieg bekannt wurde. Am 17. Mai 1968 hat er zusammen mit seinem Bruder Philip Einberufungsbescheide für das Militär verbrannt. Seitdem kämpft er gegen Armut und Gewalt, schreibt Bücher, unterrichtet an Universitäten und organisiert Seminare. Er ist innerhalb der katholischen Kirche in den USA eine der wichtigsten pazifistischen Stimmen. George M. Anderson, S.J. hat sich mit Daniel Berrigan über dessen Leben unterhalten.

Von George M. Anderson

Wofür sind Sie am meisten dankbar, wenn Sie auf Ihr langes Leben zurückblicken?" fragte ich den 88-jährigen Daniel Berrigan, S.J. Wir saßen letzten Dezember in seinem lichtdurchfluteten Wohnzimmer in der Residenz der Jesuiten in Manhattan, wo er seit 1975 lebt. Sofort antwortete er: "Meine jesuitische Berufung." - "Irgendetwas, was Sie bedauern?", fragte ich. "Ich hätte die Dinge, die ich getan habe, eher tun können, wie Catonsville", antwortete er. Diese historische Aktion des Verbrennens von Einberufungsunterlagen fand auf dem Parkplatz eines Rekrutierungsbüros der US-Armee in Catonsville, einem Vorort von Baltimore/Maryland am 17. Mai 1968 statt. Es war eine der ersten und dramatischsten von etlichen Demonstrationen für den Frieden, an denen Berrigan über die Jahre hinweg teilnahm. An diesem Tag handelte er gemeinsam mit acht anderen, von denen einer sein Bruder Philip war, Kriegsveteran und Josephiten-Priester; im Oktober wurde diese Gruppe, bekannt als die "Neun von Catonsville", vor Gericht gestellt. Während sie auf Kaution frei auf ihren Prozess warteten sprachen die beiden Berrigans in der St. Ignatius-Kirche in der Nähe des Gefängnisses von Baltimore. In jenem Jahr war ich dem Noviziat der Jesuiten in Wernersville/Pennsylvania beigetreten, und der Novizenmeister fuhr mit mir dort runter, um diese beeindruckende Präsentation zu hören. 

Zum Verbrennen der Einberufungsakten benutzten die Neun von Catonsville Napalm, die klebrige entflammbare Substanz, die während des Vietnamkriegs das Fleisch vietnamesischer Frauen, Männer und Kinder verbrannt hatte. "Philip hatte die Idee," sagte Berrigan. "In der Abteilung über Militär der Bibliothek der Georgetown Universität fand ein Freund eine Ausgabe des Handbuchs der Kampftruppe der ‘Green Berets’ mit einer Anleitung, wie Napalm aus Seife und Kerosin hergestellt werden konnte." Vor den erstaunten Augen der Angestellten der Einberufungsbehörde nahmen mehrere aus der Gruppe die Akten aus einem mit A1 gekennzeichneten Schrank und trugen sie auf den Parkplatz hinaus, weil, so Berrigan, "wir niemanden innerhalb des Büros gefährden wollten".

Ein Dichter entwickelt sich

In Berrigans früherem Leben deutete nichts auf die dramatische Wende der späteren Jahre hin. Während er im Staat New York aufwuchs trug er sich früh mit Gedanken an eine religiöse Berufung. Er erwähnte seine Faszination an einer vierbändigen Ausgabe eines der Bücher, die sein Vater besaß, mit dem Titel "Pionier-Priester Nordamerikas", das Berichte von Jesuitenmissionaren wie dem Heiligen Isaac Jogues einschloss. Vor seinem Abschlussjahr in der High School fragte ihn Jack St. George, ein enger Freund seit Kindheitstagen, der schon den Entschluss zu einem Ordensleben gefasst hatte: "Wann entscheidest du dich?" Sie trafen ein Abkommen: jeder von ihnen würde an vier religiöse Kongregationen schreiben und um Informationen bitten. "Einige schickten hübsche Broschüren, die Tennisplätze und Swimming-Pools zeigten", so Berrigan. "Die Jesuiten schickten jedoch ein unattraktives Faltblatt, keine Fotos, keine werbende Sprache, nur eine kurze Beschreibung der Ausbildung unter dem Titel ‘Wie ein Jesuit geformt wird’." Beide bewarben sich bei den Jesuiten und gingen am gleichen Tag, am 14. August 1939, ins Noviziat. Jack schlug eine Karriere bei Radio Vatikan ein und Dan begann schließlich, an Jesuitenschulen zu unterrichten.

Das Schreiben wurde ebenfalls zum wichtigen und dauerhaften Bestandteil von Berrigans Arbeit. Seine Aktivitäten als Dichter sind weniger bekannt als die als Friedensaktivist, doch hat die Dichtung eine bedeutende Rolle in seinem Leben gespielt. In den frühen vierziger Jahren, als Berrigan Student am Jesuitenkolleg St. Andrew-on-Hudson in der Nähe von Poughkeepsie im Staat New York war, erschien sein erstes Gedicht in unserer Zeitschrift "America". "Darauf war ich sehr stolz," vertraute er mir an.

Als ich nach dem Interview in die Redaktion von "America" zurückkehrte fand ich das Gedicht in der Ausgabe vom 13. Juni 1943; es heißt "Sturmgesang", ein Lobgesang auf die Jungfrau Maria. Etwa eine Dekade später bat ihn ein Herausgeber bei Macmillan, der von Berrigans Poesie gehört hatte, um eine Sammlung seiner Gedichte. Er teilte Berrigan mit, er würde sie der "kritischsten Leserin" bei Macmillan geben, und falls die Rückmeldung gut wäre, "werden wir sie veröffentlichen". Es stellte sich heraus dass diese Leserin Marianne Moore war, eine äußerst anerkannte Dichterin, die das Manuskript in höchsten Tönen lobte. Das führte 1953 zum Erscheinen von Berrigans erstem Gedichtband, "Time Without Number", der 1957 den Lamont-Preis für Dichtung gewann.

Ein Foto aus dieser Zeit zeigt Berrigan als jungen Priester zusammen mit Mitgliedern der katholischen Poesie-Gesellschaft. Es wurde im Lotos-Club in Manhattan aufgenommen, als Schwester Mary Madaleva, bekannte Lehrerin und Dichterin am St. Mary’s College in Indiana, dort einen Preis aus der Hand des New Yorker Kardinals Francis Spellman entgegen nahm. Seit jener Zeit sei irgendeine Form von Schreiben immer Teil seines Lebens gewesen, bemerkte Berrigan. "Eine Art täglicher Übung", meinte er, oft in Form eines Tagebuchs. In den letzten drei Jahrzehnten hat er die hebräische Bibel, das Alte Testament, studiert und darüber geschrieben; viele der Ergebnisse sind im Verlag Eerdmans erschienen. 

Während seines Aufenthalts im Bundesgefängnis von Danbury, Connecticut, wegen seiner Beteiligung an der Aktion der Neun von Catonsville schrieb er ein eher autobiographisches Buch, "Lights in the House of the Dead" (erschienen 1974). Blatt für Blatt schmuggelte er die handgeschriebenen Seiten aus dem Gefängnis. Zu diesem Zeitpunkt war Berrigan schon eine Person, die der Presse gut bekannt war; folgerichtig waren die Vollzugsbeamten "sehr besorgt in Hinsicht auf alles, was ich schreiben könnte", wie er erklärte. "Ich musste sehr kleine Buchstaben schreiben und dann auf einen Besucher warten, der die Seiten herausschmuggeln konnte." Es war ihm gestattet, Besucher zu umarmen, was es ihm ermöglichte, ihnen einige Seiten unbeobachtet in die Hand zu stecken. Sie gaben die Blätter an jesuitische Freunde weiter, die sie seinem Verleger Doubleday schickten.

Berrigan schrieb sogar als ihn FBI-Agenten suchten, nachdem er 1970 in den Untergrund gegangen war und bevor er schließlich verhaftet und anschließend in Danbury eingekerkert wurde. "Ich wusste, dass ich früher oder später gefasst werden würde, aber ich wollte so lange wie möglich die Aufmerksamkeit auf den Vietnamkrieg und Nixons Befehl militärischen Eingreifens in Kambodscha lenken", sagte Berrigan. Mehrere Monate lang versteckte Robert Coles, Harvard-Professor und persönlicher Freund, Berrigan in seinem Haus. Gemeinsam schrieben sie "The Dark Night of Resistance". Es waren jedoch zwei FBI-Agenten, die sich als Vogelkundler getarnt hatten, die Berrigan schließlich im Haus des Sozialaktivisten und Laientheologen William Stringfellow auf der Insel Block Island (Bundesstaat Rhode Island) gefangen nahmen. "Eines Tages schaute Bill aus dem Fenster und sah zwei Männer mit Ferngläsern, die so taten, als würden sie Vögel beobachten", erinnerte sich Berrigan. "Da das Wetter stürmisch war, erschien das seltsam. ‘Ich glaube, da ist etwas faul’ meinte Bill, und prompt klopfte es an der Tür." Sie brachten Berrigan auf der Fähre nach Providence zurück; die Presse, schon alarmiert, wartete am Pier. Berrigan zeigte mir ein Poster in seiner Wohnung, das von einem Foto gemacht wurde, das diesen Moment festhielt: in Handschellen, mit einem breiten Lächeln, zwischen den beiden FBI-Agenten die ihn von der Fähre führten. Auf dem Fußboden seines Wohnzimmers liegen Erinnerungen an Block Island: ein Dutzend seltsam geformter Steine vom dortigen Strand.

Schritte zum Pazifismus

Berrigan beschrieb seine erste Begegnung mit Dorothy Day in den vierziger Jahren, als er an Jesuitenschulen in New York unterrichtete. "Ich brachte Studenten rüber zum Catholic Worker," sagte er, besonders zu den Diskussionsrunden zur "Klärung der Gedanken" an Freitagabenden, bei denen verschiedene Redner Vorträge hielten. In den Fünfzigern, nach Berrigans Ordination, als er an der privaten Brooklyn Preparatory School unterrichtete, schickte Dorothy Day ihm einen jungen Mann, der Unterweisung im katholischen Glauben suchte; er war Pazifist. "Es war Dorothy, die mich dazu brachte, über den Krieg nachzudenken", erzählte er mir. "Sie richtete meine Gedanken auf Dinge, die ich bisher nicht berücksichtigt hatte", einschließlich der Art und Weise, in der die Vereinigten Staaten den Krieg in Europa geführt hatten. Dann las er 1944 im den Vierteljahresheften "Theological Studies" einen Artikel des jesuitischen Moraltheologen John Ford über die moralische Bewertung des Flächenbombardements - die Art von Bombardierungen, die die deutsche Stadt Dresden zu Asche gebrannt hatte. Diese Lektüre, so Berrigan, bedeutete für ihn zum ersten Mal die Untersuchung eines Themas des Zweiten Weltkriegs aus einer weiteren moralischen Perspektive.

Viel später, während eines Sabbatjahres von seiner Lehrtätigkeit am LeMoyne College 1963 in Paris, bemerkte Berrigan die Verzweiflung französischer Jesuiten angesichts der Situation in Indochina. Die französischen Truppen hatten sich nach dem Genfer Abkommen von 1954 zurückgezogen, aber das Engagement der USA in Vietnam war stetig größer geworden. Gemeinsam mit seinem Bruder Philip gründete Dan die Catholic Peace Fellowship, die half, Demonstrationen gegen die Rolle der USA in Vietnam zu organisieren. 

Solche Aktivitäten wurden von seinen jesuitischen Vorgesetzten laut Berrigan "nicht gern gesehen", und so wurde er "aus dem Land hinauskomplimentiert". Berrigan verbrachte vier Monate in Lateinamerika, was sich als gute Veränderung erwies. Über das, was er sah, schickte er Berichte an die Zeitschriften der Jesuitenmissionen, einschließlich Einschätzungen der Armut in jedem Land. In der Zwischenzeit brachte eine Welle des Protests gegen das, was als Berrigans Exil angesehen wurde, seine Vorgesetzten dazu, ihn zurück zu rufen.

"Meine Zukunft sah dunkel aus, und ich wusste nicht, wo das alles enden sollte", meinte Berrigan und betonte, dass er entschlossen gewesen war, weiterhin über den Frieden und Christus zu reden. Seine Entschlossenheit führte nicht nur zu gewaltfreien Aktionen wie der Aktenverbrennung von Catonsville, sondern auch zu jener in King of Prussia, Pennsylvania, wo er gemeinsam mit anderen Friedensaktivisten in der Atomwaffenfabrik von General Electric auf die Hüllen nuklearer Sprengköpfe hämmerte - eine symbolische Aktion, die an Jesajas Prophezeiung erinnerte: "Sie werden Schwerter zu Pflugscharen schmieden." Für diese Aktion verbrachte Berrigan weitere Zeit hinter Gittern. 

In den sechziger Jahren lernte Berrigan in der Abtei Gethsemane in Kentucky den Trappistenmönch und Schriftsteller Thomas Merton kennen. Auf die Frage wie das erste Treffen mit Merton zustande kam, erklärte Dan, es habe Anfang der Sechziger stattgefunden. "Ich unterrichtete am LeMoyne College im Staat New York. Merton hatte im ‘Catholic Worker’ einen Artikel über die seiner Meinung nach unmittelbare Wahrscheinlichkeit eines Atomkriegs geschrieben. Der Artikel machte mich bestürzt, und ich schrieb ihm, um ihm für den Text zu danken, aber auch um ihm mitzuteilen, dass es schwer sei, seine Ansicht über das, was in Hinsicht auf die nukleare Bedrohung geschah, zu akzeptieren. Merton schrieb zurück: ‘Kommen Sie hier runter und wir können darüber reden’. Ich fuhr tatsächlich in das Trappistenkloster nach Kentucky und wurde von seinem Temperament und seiner geistlichen Weltsicht eingenommen. Die Chemie stimmte, und so begann unsere Freundschaft. Nach diesem ersten Besuch entstand die Idee, uns dort mit einigen Freunden zu treffen. Er gebrauchte das Wort Widerstand nicht, das gehörte noch nicht zum Wortschatz der Leute, die gegen den Vietnamkrieg waren. Er benutzte einen Ausdruck wie ‘die Wurzeln des Dissents’. Er lud 15 Leute verschiedener Glaubensrichtungen und Hintergründen zu einem langen Wochenende ein, das sich als sehr fruchtbar erwies. Alle Teilnehmer endeten entweder im Gefängnis oder starben."

Merton, der auch über den Frieden schrieb, überredete den Abt James Fox O.C.S.O., Berrigan einzuladen, die Jahresrede an die Gemeinschaft zu halten - Berrigan tat das von 1960 an bis zu Mertons Tod 1968. Zu dieser Zeit arbeitete Berrigan an der Cornell Universität mit einem Team, das die verschiedenen Gemeinden anleitete. "Unter den Studenten gab es eine weit verbreitete Anti-Kriegshaltung", meinte er. "Es war eine schwere Zeit, aber eine gute Zeit, und es gefiel mir."

Nachdem er 1972 eine zweijährige Gefängnisstrafe in Danbury abgesessen hatte, feierte er seine erste Messe im Catholic Worker-Haus in Manhattan. "Die Regierung gab mir bei meiner Entlassung 50 Dollar", erinnerte er sich, und er bot das Geld Dorothy Day für ihre Arbeit mit den Armen an. Sie bat einen der Mitarbeiter: "Geh auf mein Zimmer und bringe die Flasche mit Weihwasser, die neben meinem Bett steht." Dann tauchte sie die Geldscheine in das Wasser und, so Berrigan, hielt sie tropfend hoch. "Jetzt dürfen wir das gebrauchen", sagte sie. Berrigan lachte, als er diese Geschichte erzählte.

Für einen Teil der zwei Jahre in Danbury war sein Bruder Phil ebenfalls als Gefangener dort und wurde zu einem wichtigen persönlichen Unterstützer. "Ich konnte nicht gut mit dem Gefängnis umgehen", aus gesundheitlichen Gründen, so Berrigan. Einmal war er, während einer Zahnoperation, dem Tode nahe. "Der Facharzt stach mit einer Nadel in das Zahnfleisch, traf eine Vene, und ich verlor das Bewusstsein." Ein alarmierter Angestellter veranlasste, dass Phil Berrigan sofort aus der Bücherei geholt wurde. "Obwohl ich nicht bei Bewusstsein war spürte ich, dass er bei mir war", erzählte mir Dan. Ein Krankenwagen brachte ihn ins örtliche Krankenhaus. Später fragte Dan Philip, was ihm durch den Kopf gegangen sei. "Philip, der dachte, ich würde sterben, antwortete: ‘Jetzt muss ich alleine weiter machen’." Es stellt sich heraus, dass dem nicht so war.

Während fast seines gesamten Lebens als Jesuit hat Daniel Berrigan sich immer gegen Gewalt in jeder Form gestellt, auch gegen Abtreibung. "Ich habe immer klargestellt", meinte er, "dass ich gegen alles vom Krieg über Abtreibung bis zur Euthanasie bin. Ich habe es vermieden, nur auf ein Thema festgelegt zu werden." 
Die andauernde Unterstützung seiner Gemeinschaft über dreißig Jahre lang für seine verschiedenen Aktivitäten ist etwas, das Father Berrigan besonders mit Dank erfüllt. Mit beträchtlicher Untertreibung schlug er vor, die Inschrift auf seinem Grabstein möge lauten: "Es war nie langweilig. Halleluja."
Ein weiterer Grund für ein "Halleluja" ist die Veröffentlichung der gesammelten Schriften von Daniel Berrigan, die von John Dear S.J. herausgegeben werden.
 
George M. Anderson, S.J. ist einer der Herausgeber des Jesuitenmagazins America.
Originalartikel: Looking Back in Gratitude, in: America Magazine vom 06. Juli 2009.
Übersetzung: Bernd Büscher.

Quelle: http://www.lebenshaus-alb.de/magazin/006269.html

Von Catonsville nach Berlin

Dass das Stück „Der Prozess gegen die Neun von Catonsville“ von ungebrochener Aktualität ist, zeigte sich Ende der 1990er Jahre in Berlin. Im April 1999 erschien in der Tageszeitung „taz“ ein Aufruf, in dem Bundeswehrsoldaten während des Kosovokrieges zur Desertion aufgefordert wurden. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungsverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gegen die Erstunterzeichner ein, und es kam zu mehr als 30 Strafverfahren, von denen wenige erstinstanzlich mit einer Verurteilung, die meisten hingegen mit Freisprüchen endeten. Regelmäßig wurde gegen die Urteile Berufung oder Revision eingelegt. Ekkehart Krippendorff brachte in einem Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 05./06.08.2000 zum Ausdruck, dass die zahlreichen in Berlin geführten Strafprozesse ein ähnlich bühnenwirksames Potenzial haben würden wie der etwa 30 Jahre zuvor in den USA gegen die „Neun von Catonsville“ geführte Strafprozess: „Wer sich die Mühe machte, eines Tages die einschlägigen Gerichtsprotokolle nach Berrigan-Vorbild zu einem dramatischen Bericht zu montieren, der würde die Staatsseite durch bloßes Zitieren, wie es uns Karl Kraus gelehrt hat, derselben peinlichen Lächerlichkeit preisgeben, wie es jenes Dokumentationstheater über den Vietnamprotest getan hat.“

Am 29.06.2001 schließlich sprach das Kammergericht Berlin das nachstehende Urteil (Aktenzeichen: (3) 1 Ss 388/00 (115/00), mit dem es den dortigen Angeklagten freisprach, da der Aufruf in der „taz“ bereits keine strafbare „Aufforderung“ im Sinne des § 111 StGB dargestellt habe. Ob der NATO-Einsatz im Kosovo-Krieg ein nach Art. 26 Abs. 1 GG verfassungswidriger "Angriffskrieg" war, ließ das Kammergericht indes offen.

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: Aufruf zur Verweigerung einer weiteren Beteiligung am Kosovo-Krieg

Orientierungssatz

1. Tatbestandsmäßige "Aufforderungen" im Sinne von StGB § 111 sind nur solche Bekundungen, die auch den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken; ein solcher Eindruck ist nur zu bejahen, wenn der Auffordernde nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung zumindest damit rechnet, seine Äußerung werde vom Leser oder Zuhörer gerade als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden.

2. Der im Zusammenhang mit dem Nato-Einsatz im Kosovo-Krieg veröffentlichte Aufruf über die Verweigerung einer weiteren Beteiligung an diesem Krieg ist trotz der Formulierung "Verweigern Sie deshalb Ihre Einsatzbefehle!" und "Entfernen Sie sich von der Truppe!" lediglich als kritische Meinungsäußerung zu bewerten und nicht als Aufforderung zu Straftaten im Sinne von StGB § 111, wenn der Aufruf insgesamt die allgemeine Ablehnung gegen militärische Lösungen als Mittel politischer Konfliktbewältigung ausdrückt und bestrebt ist über dieses Ziel eine geistige Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit herbeizuführen.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 21. April 1999 (Veröffentlichung in der "Tageszeitung") sowie in der Zeit vom 4. bis 7. Mai 1999 (Versendung eines Aufrufs an verschiedene Einrichtungen) öffentlich durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich zu Fahnenflucht (§ 16 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) aufgefordert zu haben (§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben, das Verfahren hinsichtlich des Tatkomplexes vom 4. bis 7. Mai 1999 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt und den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten durch die Veröffentlichung am 21. April 1999 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts, soweit er verurteilt worden ist; die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch hinsichtlich des eingestellten Verfahrensteils zum Freispruch des Angeklagten.

1. Nach den Feststellungen unterzeichnete der Angeklagte - zusammen mit 28 weiteren Erstunterzeichnern - nach gründlicher Prüfung einen zu möglichst breiter Veröffentlichung bestimmten Aufruf zum Einsatz der Bundeswehr im Kosovo-Krieg, der wie folgt lautete:

"Aufruf an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind
Verweigern Sie Ihre weitere Beteiligung an diesem Krieg!
Wir rufen alle Soldaten dazu auf, sich nicht weiterhin an dem Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien zu beteiligen. Dazu rufen wir die direkt an den Bombardements beteiligten Piloten, die Truppen in Mazedonien und alle an der Logistik der Kriegsführung beteiligten Soldaten auf - zum Beispiel im Verteidigungsministerium. Die Verweigerung kann sich auf Art. 4 Abs. 3 GG (Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen) oder auf § 22 Soldatengesetz stützen: Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung eine Straftat bedeutet, dürfen nicht ausgeführt werden.
Bei dem Krieg gegen Jugoslawien handelt es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der gemäß Art. 26 GG verboten ist. Die Völkerrechtswidrigkeit ergibt sich aus der UN-Charta, die auch für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit besitzt. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Der gegenwärtige Krieg ist ein Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta. Eine Ermächtigung durch den Weltsicherheitsrat hat es nicht gegeben. Eine solche wäre gegen die Weigerung Russlands und Chinas auch nicht zustande gekommen.
Die Bombardements machen alle zu Opfern des Krieges, ob dies Soldaten oder Zivilisten sind. Die 2. Phase des NATO-Angriffs richtet sich vor allem gegen die Truppen der serbischen Armee. Jedoch werden von den Bombenangriffen Menschen in Serbien, Montenegro und im Kosovo unterschiedslos verängstigt, verletzt oder getötet. Im Schatten dieses Bombardements können die Massaker und Vertreibungen im Kosovo weiter betrieben werden. Auch dort kann die NATO nur unterschiedslos serbische Truppen bombardieren, mit dem zusätzlichen Risiko, albanische und serbische Zivilisten in Mitleidenschaft zu ziehen.
Ziel des Angriffskrieges sollte es sein, eine humanitäre Katastrophe abzuwenden. Doch diese ist jetzt erst recht durch die NATO herbeigebombt worden. Am Sonntag, 28.3.99, sprach Verteidigungsminister Scharping von einem beginnenden Völkermord im Kosovo. Friedensbewegung und Friedensforschung hatten vor Kriegsbeginn genau hiervor immer gewarnt. Die ansatzweise erfolgte OSZE-Mission, die immerhin einen Puffer zwischen den Parteien bildete und Öffentlichkeit herstellt, mußte wegen des Krieges abgebrochen werden.
Nun gilt es, den Krieg sofort zu beenden. In Italien gibt es im Parlament deutlichen Widerstand gegen eine Fortsetzung des Krieges. Wenn die bundesdeutschen Parlamentarier sich scheuen, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, müssen die Soldaten selbst entscheiden und ihrem Gewissen folgen.
Eine Beteiligung an diesem Krieg ist nicht zu rechtfertigen. Verweigern Sie deshalb Ihre Einsatzbefehle!
Entfernen Sie sich von der Truppe!
Lehnen Sie sich auf gegen diesen Krieg!
Es ist nicht wahr, daß es zwischen Wegschauen und Bomben keine Alternative gibt. Statt den Krieg fortzusetzen, muß ganz neu verhandelt werden. Das ist nicht die Aufgabe der NATO. Die UN und Rußland müssen in die Suche nach einer konstruktiven und dauerhaften Konfliktlösung für den Balkan einbezogen werden. Es muß eine Lösung für die Konflikte auf dem Balkan gefunden werden, die nicht Krieg und mörderische Gewalt heißt, weder von Seiten des jugoslawischen Staates oder der UCK-Guerilla noch von Seiten der NATO-Staaten. Zugleich müssen alle Länder des Balkans von der EU wirtschaftlich massiv unterstützt werden. Dazu hätte man das Geld dringend gebraucht, das jetzt verbombt wird.
Es kann geschehen, daß sich weigernde Soldaten mit Verfahren nach dem Wehrstrafengesetz wegen Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Meuterei überzogen werden. Wir werden in diesem Fall den Betroffenen nach unseren Kräften beistehen und in der Öffentlichkeit für ein Klima sorgen, damit eine strafrechtliche Verurteilung verhindert wird. Gemäß unserem Verständnis der Menschenwürde trägt jeder die Verantwortung für seine Entscheidung selbst.
Wir erklären zugleich, alle unsere Möglichkeiten zu nutzen, um Verweigerern und Deserteuren der jugoslawischen Armee oder der albanischen UCK zu helfen, insbesondere denen, die die Bundesrepublik Deutschland als Fluchtort erreichen. Es gilt: Aktive Soldaten sind potentielle Mörder. Und Opfer eines mörderischen Krieges. Deserteure und Kriegsdienstverweigerer jedoch sind Friedensboten."

Dieser Text erschien mit dem Einverständnis des Angeklagten am 21. April 1999 als Anzeige in der "TAZ". Außerdem wurde der Aufruf mit einem Anschreiben des gesondert Verfolgten T. vom 4. Mai 1999 um den 6. Mai 1999 herum an verschiedene Einrichtungen im Bonner Raum, darunter an das Katholische Militärbischofsamt und das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, das Kreiswehrersatzamt, den Deutschen Bundeswehrverband, die Staatsanwaltschaft und das Polizeipräsidium Bonn, das Bundesverteidigungsministerium sowie die Bundestagsfraktionen der SPD, der CDU, der CSU, der FDP, der PDS und des Bündnis 90/Die Grünen versandt und am 1. April 1999 in Form eines Flugblattes vor dem Bundesverteidigungsministerium verteilt. Dem Angeklagten war klar, daß der Text öffentlich möglichst breit gestreut werden sollte. Ihm kam es darauf an, eine möglichst breite Wirkung in der Öffentlichkeit zu erreichen, wobei ihm die konkrete Form der Weiterverbreitung - abgesehen von der Anzeige in der "TAZ" - nicht bekannt war. Der Angeklagte machte sich keine Gedanken darüber, daß die Unterzeichnung des Aufrufs zu strafrechtlichen Konsequenzen führen konnte, wußte aber, daß gegen deutsche Soldaten, die am NATO-Einsatz im Kosovo-Krieg beteiligt waren und sich unerlaubt von der Truppe entfernten, Ermittlungsverfahren wegen Fahnenflucht eingeleitet werden. Der Aufruf blieb letztlich ohne Erfolg.

2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nach § 111 StGB nicht. Es mangelt bereits an einer tatbestandlichen "Aufforderung"

a) Unter einer "Aufforderung" ist nach gesicherter Rechtsprechung und Literatur jede - gegebenenfalls auch konkludente - Kundgebung zu verstehen, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (so schon RGSt 4, 106, 108). Schon die Formulierung "Aufforderung" fordert mehr als bloße Information (vgl. LG Bremen StV 1986, 439, 441) und auch mehr als lediglich politische Unmutsäußerungen oder Provokation; zu Recht hat schon das Reichsgericht (RGSt 47, 411, 413 und RGSt 63, 170, 173) bloßes Anreizen im Sinne berechnender Stimmungsmache für Straftaten nicht ausreichen lassen. Unter der Schwelle tatbestandsrelevanter "Aufforderung" liegt auch die bloße Befürwortung von Straftaten; erforderlich ist vielmehr eine über eine bloße Befürwortung hinausgehende bewußt-finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluß zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (vgl. BGHSt 32, 310, 311; BGHSt 31, 16, 22; BGHSt 28, 312, 314). Außerhalb des Tatbestandes liegen schließlich auch bloße Meinungsäußerungen, mögen sie im Einzelfall bei dem einen oder anderen Adressaten auch deliktische Pläne auslösen (vgl. NK-Paeffgen, StGB § 111 Rdn. 12). Anders als bei bloßen Meinungsäußerungen muß bei einer "Aufforderung" gerade die Erwünschtheit des angesonnenen kriminellen Geschehens deutlich werden, so daß auch von einem Appellcharakter als konstituierendem Kriterium einer "Aufforderung" gesprochen werden kann (vgl. BayObLG NJW 1994, 396; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 389, 390; OLG Köln NJW 1988, 1102 und MDR 1983, 338). Vor diesem Hintergrund werden zu tatbestandsmäßiger "Aufforderung" zwangsläufig nur solche Bekundungen, die auch den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken; ein solcher Eindruck ist nur zu bejahen, wenn der Auffordernde nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung zumindest damit rechnet, seine Äußerung werde vom Leser oder Zuhörer gerade als zweckgerichtete Aufforderung zur Begehung bestimmter Straftaten verstanden (vgl. BGHSt 32, 310 ff).

In Fällen der vorliegenden Art kann der Appellcharakter und damit eine tatbestandsrelevante "Aufforderung" nicht allein schon im Hinblick darauf bejaht werden, daß in dem von dem Angeklagten mitunterzeichneten Aufruf ausdrücklich von "Fahnenflucht" und "Befehlsverweigerung" die Rede ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in langjährig gefestigter Rechtsprechung (grundlegend: BVerfGE 7, 198, 210 ff) immer wieder nachdrücklich betont, daß bei der Auslegung von Meinungsäußerungen, die in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage eine Einflußnahme auf den Prozeß allgemeiner Meinungsbildung zum Ziel haben und von hier aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, der Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen sind, zu ermitteln ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 297). Demzufolge darf eine am Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) orientierte Auslegung von Straftatbeständen nicht sklavisch am Wortlaut einer Äußerung festhalten, sondern hat den gewollten spezifischen Erklärungsinhalt zu ergründen und dabei auch den Kontext der gesamten Erklärung mit zu bedenken. Für die Ermittlung des Aussageinhalts von Flugblättern und ähnlichen Aufrufen ist daher darauf abzustellen, wie die Erklärung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BGH NJW 2000, 3421). Dabei ist die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils (vorliegend etwa die Forderung: "Entfernen Sie sich von der Truppe") in aller Regel nicht zulässig. Mit zu berücksichtigen ist der gesamte Kontext samt aller erkennbaren sonstigen Umstände. Für die insoweit gebotene Abwägung kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an, wobei es - anders als bei reinen Tatsachenbehauptungen - grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die pointiert vorgetragene Meinung im Einzelfall "richtig" ist oder nicht. Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, teilweise auch überpointierte Formulierungen hinzunehmen (vgl. BVerfGE 82, 236, 267; BVerfGE 24, 278, 286). Dies gilt insbesondere, wenn der Äußernde damit nicht eigennützige Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient (vgl. BGH NJW 2000, 3421, 3422).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und - ihm folgend - des Bundesgerichtshofs wertet der Senat den hier in Rede stehenden Aufruf trotz der Formulierungen "Verweigern Sie deshalb Ihre Einsatzbefehle!" und "Entfernen Sie sich von der Truppe!" lediglich als kritische Meinungsäußerung in einer politisch über Deutschland hinaus hoch brisanten und für die gesamte Weltöffentlichkeit bedeutungsvollen Frage. Die Deutung, daß es den Mitunterzeichnern des Aufrufs gerade darauf ankam, einzelne Soldaten zum Desertieren zu bewegen, wäre zu eng und würde dem Gewicht des Art. 5 GG nicht gerecht. Den Unterzeichnenden ging es ersichtlich um pazifistische Ziele und nicht darum, in einer militärischen Auseinandersetzung einer Seite zum Nachteil der gegnerischen durch massenhafte Befehlsverweigerungen oder Fahnenflucht zum Sieg zu verhelfen. Auch im Hinblick darauf, daß die Bundesregierung - wie allgemein bekannt - nur Freiwillige zum Kosovo-Einsatz herangezogen hat, ist zu bezweifeln, daß ernsthaft eine konkrete Handlungsanweisung zu kriminellem Verhalten bezweckt war. Die Veröffentlichung der inkriminierten Anzeige gerade in der "TAZ", einer dem politisch "linken" Spektrum zuzurechnenden Tageszeitung, ist ein weiteres Indiz, daß nicht ernsthaft mit der Gefahr massenhafter Befehlsverweigerungen zu rechnen war und die Unterzeichner dies auch nicht beabsichtigten (vgl. Busse NStZ 2000, 635). Für eine bloße Meinungsäußerung spricht ferner trotz der zum Teil überspitzten Formulierungen die Sorgfalt der Begründung, die zwar in vielen Einzelaussagen höchst umstritten ist, aber von namhaften Vertretern in Wissenschaft und Politik mit vertreten wird (vgl. dazu unten b)). Ein weiteres Beweisanzeichen ergibt sich aus der Auswahl der Institutionen und Organisationen, denen der Aufruf zusätzlich zur Veröffentlichung in der "TAZ" zur Kenntnis gebracht wurde; auch insoweit liegt der Schluß nahe, daß es den Unterzeichnern mehr um Unterstützung im politischen Streit oder Sensibilisierung bisher Andersdenkender ging, als darum, taugliche Täter für eine Massen-Fahnenflucht zu finden. Zusammenfassend ist der inkriminierte Aufruf als Appell an das Gewissen aller Beteiligten zu charakterisieren; er drückt allgemeine Ablehnung gegen militärische Lösungen als Mittel politischer Konfliktbewältigung aus und ist bestrebt, über dieses Ziel eine geistige Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit herbeizuführen, kann aber nicht als rechtsfeindliche "Aufforderung" zu kriminellem Verhalten gewertet werden. Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, daß die Unterzeichner des Aufrufs ihren Standpunkt auch durch vorsichtigere Formulierungen hätten verdeutlichen, insbesondere hätten darauf verzichten können, gerade zur Fahnenflucht aufzufordern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind selbst weit überzogene Formulierungen noch von Art. 5 GG gedeckt, sofern damit gerade eine bestimmte Meinungsbildung in einer die Allgemeinheit tief berührenden Frage bezweckt wird (vgl. BVerfGE 82, 236, 267).

b) Die Aufforderung nach § 111 StGB muß sich auf eine "rechtswidrige Tat" beziehen. Die Gehorsamsverweigerung der in dem Aufruf angesprochenen Soldaten wäre nicht rechtswidrig, wenn der Befehl unverbindlich wäre. Ob der NATO-Einsatz im Kosovo-Krieg, wie in dem Aufruf behauptet wird, ein nach Art. 26 Abs. 1 GG verfassungswidriger "Angriffskrieg" war, ist fraglich. Die wohl herrschende Ansicht in der Literatur (vgl. u. a. Laubach ZRP 1999, 278; Maurer JZ 1999, 696; Wilms ZRP 1999, 227 ff; Denninger ZRP 2000, 192 ff) versteht unter "Angriffskrieg" nur solche bewaffneten Aggressionen, die nach den Regeln des Völkerrechts "eindeutig" als völkerrechtswidrige Aggressionsakte zu verstehen sind, das heißt in imperialer Absicht darauf angelegt sind, das friedliche Zusammenleben der Völker mit militärischen Mitteln zu stören; ausdrücklich ausgenommen werden bewaffnete Einsätze, die ausschließlich aus humanitären Gründen, das heißt zur Wahrung elementarer Menschenrechte erfolgen. Umstritten ist auch die Frage, ob der NATO-Einsatz im Kosovo-Krieg als Verstoß gegen Art. 2 UN-Charta völkerrechtswidrig war oder aber als humanitäre Intervention zugunsten der Kosovo-Albaner durch universelles Völkergewohnheitsrecht gedeckt wurde. Käme es auf diese Vorfragen zur Rechtswidrigkeit der angesonnenen Taten an, müßte nach Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Da es jedoch, wie oben zu a) dargelegt, bereits an einer tatbestandsmäßigen "Aufforderung" fehlt, können diese Fragen hier dahingestellt bleiben.

3. Nach alledem war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und der Angeklagte war aufgrund eigener Sachentscheidung des Senats (§ 354 Abs. 1 StPO) freizusprechen. Dies gilt auch für den von dem Berufungsgericht wegen eines angenommenen Verfahrenshindernisses eingestellten Verfahrensteil; denn die Gründe für den Freispruch treffen auch für den Tatkomplex vom 4. bis 7. Mai 1999 zu. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht das Verfahrenshindernis zu Recht angenommen hat; denn der Freispruch hat in jedem Fall Vorrang vor der Einstellung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 260 Rdn. 44 f).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Quelle: juris

Inszenierung und Regie: Elisabeth Scherf

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